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Wer heiratet lebt grundsätzlich in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder sein Anfangsvermögen behält. Bei der Scheidung wird dieses dann vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz ist dann der Zugewinn. Dieser wird bei der Scheidung geteilt. Durch Ehevertrag kann auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei der Scheidung gilt schon seit einiger Zeit nicht mehr das Verschuldensprinzip sondern das Zerrüttungsprinzip. Wenn kein Härtefall vorliegt, muss der Scheidung eine Trennung vorausgehen. Ein wichtiges Thema bei der Scheidung ist oft, wer das Sorgerecht für die Kinder bekommt und wer nur ein Umgangsrecht oder Besuchsrecht erhält. Obwohl das BGB im § 1684 II BGB eine sogenannte Wohlverhaltensklausel enthält, werden die Kinder oft zur schärfsten Waffe im Kampf gegen den bisherigen Ehegatten. Schließlich ist auch noch zu klären, wer wem wie viel Unterhalt zu zahlen hat. Hierbei richten sich die Gerichte oft nach der Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser ergibt sich bei richtiger Anwendung abhängig von der Höhe des Einkommens die Höhe des Kindesunterhalts. Wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, gilt der Ehemann als unterhaltspflichtiger Vater, auch wenn ein anderer der Erzeuger ist. Mit der Anfechtungsklage kann der Ehemann jedoch feststellen lassen, dass er nicht der Vater ist und deshalb keinen Unterhalt zahlen muss. Auch der Versorgungsausgleich muss bei der Scheidung geregelt werden. Hierbei ist es durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Familienverfahrensgesetz zu einigen Änderungen gekommen. |
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