Rechtsanwalt Bernhard Müller
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 Existenzgründung Arbeit wird bestraft

Existenzgründungen werden nach § 421 l SGB III mit Zuschüssen belohnt. Denn die Regierung möchte die Selbständigkeit fördern. Diese ist besser als Arbeitslosigkeit.

Die Antragstellerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.2004. Schon Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragte sie den Existenzgründerzuschuss, weil sie sich ab dem 14.01.2005 selbständig machen wollte. Sie war so fleißig, dass sie den Urlaub durcharbeitete und sich auszahlen lies. Die Folge war, dass sie für die Zeit bis zum 19.01.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Für diese Zeit hatte sie ja den ausgezahlten Urlaubsanspruch. Ab dem 20.01.2005 hätte sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen hätte. Durch die Aufnahme dieser Tätigkeit hat sie jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ihr Antrag auf den Existenzgründerzuschuss wurde abgelehnt, weil sie kein Arbeitslosengeld bekam. Tatsächlich ist im § 421 l SGB III eine Voraussetzung für den Zuschuss, dass in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeldersatzleistungen nach dem SGB III ( Arbeitslosengeld ) bezogen wurden. 

Richtig wäre somit für den 20.01.2005 Arbeitslosengeld zu beziehen und die selbständige Tätigkeit erst am 21.01.2005 zu beginnen. Dann wäre der Existenzgründerzuschuss bewilligt worden. 

Sie hat eine Woche zu früh mit der Arbeit begonnen und dies wird bestraft. 

Im Widerspruchsverfahren konnte dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters erklärt werden, dass dies Unsinn ist. Der Existenzgründerzuschuss wurde danach doch noch bewilligt.
 

öffentliches Recht.
 
   


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