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Bei
Kündigung sofort Kündigungsschutzklage
Bei Entlassungen muss der Arbeitgeber einige Vorschriften
des Kündigungsschutzes einhalten. Nicht jeder Arbeitnehmer kann jederzeit
entlassen werden. Ihr ehemaliger Arbeitgeber muss nachweisen, dass er bei
Ihrer Entlassung alles richtig gemacht hat. Wir müssen dies nur bestreiten.
Hat Ihr Chef einen Fehler gemacht oder kann er nicht beweisen, dass er
keinen Fehler gemacht hat, so ist das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst sondern wird fortgesetzt. Für
die Zeit, in der Sie Ihre Arbeitskraft angeboten haben, ohne dass der Arbeitgeber
von diesem Angebot Gebrauch gemacht hat, gerät dieser dann in Annahmeverzug.
Wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug ist, dann bedeutet
dies, dass er Ihr Gehalt so zahlen muss, als wenn Sie gearbeitet hätten,
obwohl Sie nicht gearbeitet haben.
Der Annahmeverzug ihres Arbeitgebers ist für Sie
praktisch eine Art bezahlter Sonderurlaub.
Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht automatisch,
dass Sie wieder an den Arbeitsplatz zurück kehren müssen, wenn
Sie dies nicht wollen. Die Klage kann auch mit dem Ziel geführt werden
festzustellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, es Ihnen aber
nicht zugemutet werden kann, weiter bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten
und Sie eine Abfindung erhalten.
Sie entscheiden, ob die Klage das Ziel verfolgt, den
Arbeitsplatz zu erhalten oder Geld zu bekommen.
Bis zu 12 Monatsgehälter sind als Abfindung
möglich.
Auch wenn Ihre Kündigung gerechtfertigt sein
sollte, macht eine Klage durchaus Sinn. Denn da der Arbeitgeber beweisen
muss, dass die Kündigung gerechtfertigt ist, ist das Prozessrisiko für
diesen erheblich größer als für Sie. Dies führt dazu, dass viele Arbeitgeber
auch in diesem Fall eine Abfindung anbieten. Sie bekommen dann also
zusätzliches Geld, welches Sie in Ihrer jetzigen Situation auch gut
gebrauchen können.
Ein Prozess ist übrigens billiger als die
meisten denken.
Unter bestimmten vom Einzelfall abhängenden
Umständen kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das bedeutet dann, dass
die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise vom Staat bezahlt
werden.
Die Kündigungsschutzklage muss spätestens 3
Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beim Arbeitsgericht
eingegangen sein.
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