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Wenn Betriebskosten nach Verbrauch abgerechnet werden, reicht es nicht aus, den
Gesamtverbrauch und den Verbrauch eines Nutzers zu erfassen und den Verbrauch
des anderen Nutzers durch Subtraktion zu ermitteln. Vielmehr muss der Verbrauch
eines jeden Nutzers gemessen werden. So entschied der
BGH mit Urteil vom
16.07.2008 VIII ZR 57/07. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Denn sonst
würden eventuelle Leitungsverluste, die hinter dem Verbrauchsmesser für das
Gesamtobjekt auftreten, einseitig den Benutzer belasten, bei dem keine
Verbrauchsmessung vorgenommen wird.
Das diese Selbstverständlichkeit überhaupt bis zum BGH gekommen ist, haben
wir dem LG Mannheim zu verdanken, dass dies übersah und der gegen die
Wohnungsmieter gerichteten Klage des Vermieters auf Zahlung stattgab, obwohl nur
der Gesamtverbrauch des Hauses und der Verbrauch einer im Hause befindlichen
Gewerbeeinheit gemessen und der Verbrauch der Wohnungen durch Abzug des
Verbrauchs der Gewerbeeinheit vom Gesamtverbrauch ermittelt wurde. |
Kosten für die Verbrauchserfassung und die Abrechnung von
Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der
Abrechnungsperiode entstehen, sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Es
handelt sich vielmehr um Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderer
vertraglicher Regelungen vom Vermieter zu tragen sind.
BGH, Urteil vom
14.11.2007 - VIII ZR 19/07 - |
Ein Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung auch
dann die Gesamtkosten für eine Betriebskostenart angeben, wenn bestimmte
Kostenteile nicht umlagefähig sind und deshalb vorab zum Abzug gebracht
wurden. Für den Mieter muss erkennbar sein, ob und in welcher Höhe nicht
umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind. Eine in diesem Sinne
fehlerhafte Abrechnung kann nur innerhalb der Frist des § 556 Absatz 3 Satz
2 BGB (Abrechnungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums) korrigiert werden. Erfolgt eine solche Korrektur
nicht, sind die betroffenen Positionen aus dem Abrechnungsergebnis
herauszunehmen.
BGH, Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06 -
Der BGH wies darauf hin, dass eine Korrektur der
Abrechnung - bezogen auf die streitigen Positionen - nur innerhalb der
zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB erfolgen
könne. Anders als bei der fehlerhaften Angabe eines Verteilerschlüssels sei
der Mieter ohne die Angabe der vorab zum Abzug gebrachten Teilbeträge nicht
in der Lage, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Soweit der
Fehler nur einzelne Betriebskostenarten betreffe und diese Einzelpositionen
unschwer herausgerechnet werden können, führt er zwar nicht zur
Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, die betroffenen Positionen müssten
jedoch aus dem Abrechnungsergebnis herausgerechnet werden. |
Rückforderung einer auf eine verspätete Abrechnung von Betriebskosten
geleisteten Nachzahlung
Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen
Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs.
3 Satz 3 BGB ( 12 Monate ab Beendigung der Abrechnungsperiode)
ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist
nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB
ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 94/05
- Im
Anschluss an eine rechtliche Beratung forderte der Mieter den Vermieter auf,
die zu Unrecht auf die Abrechnung gezahlte Betriebskostennachforderung zu
erstatten. Nachdem der Vermieter dies abgelehnt hatte, erhob der Mieter
Klage. Der BGH entschied in 3. Instanz für den Mieter.
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Der Vermieter hat die Betriebskosten für leer stehende
Wohnungen zu tragen. Der Abrechnungsmaßstab kann von Quadratmeter
Gesamtfläche nicht auf Quadratmeter beheizte (bewohnte) Fläche einseitig
verändert werden. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - VIII ZR 137/03
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