Rechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23, 13407 Berlin
 
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Mieterhöhung
Nach dem Berliner Mietspiegel ist jeder Wohnung ein Mietspiegelfach zugeordnet. Dieses enthält einen Oberwert, einen Mittelwert und einen Unterwert. Erhöhen darf der Vermieter nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Viele Vermieter behaupten, dies wäre der oberste Wert des entsprechenden Faches. Dies ist meistens falsch. Denn es gibt Wohnwerterhöhende und Wohnwertmindernde Merkmale. Durch das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein dieser Merkmale in der einzelnen Wohnung kann genau bestimmt werden, welcher Betrag zwischen Ober- und Unterwert der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

Diese liegt meistens unterhalb des oberen Wertes des Mietspiegelfaches. 
Wenn auch Ihr Vermieter die Miete erhöhen will, lassen Sie sich einfach beraten, welche Wohnwertmindernden Merkmale dem bei Ihrer Wohnung entgegenstehen. Die falsche Spanneneinordnung ist jedoch nicht der einzige Ansatzpunkt um eine Miterhöhung zu verhindern. 
Ihr Vermieter kann in dem Erhöhungsverlangen viele Fehler machen und jeder Fehler kann genutzt werden, um die Erhöhung zu verhindern.

   


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