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Nachzahlung
bei Betriebskostenabrechnung Die meisten Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft. Dies gilt besonders dann, wenn Ihr Vermieter kein Jurist ist. Nach dem Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter grundsätzlich 12 Monate Zeit über die Betriebskosten abzurechnen. Erst wenn er eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt und Ihnen zugestellt hat, wird eine Nachzahlung fällig. Eine fehlerhafte Abrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie haben nach Erhalt der Abrechnung 12 Monate Zeit Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben. Nach dem BGH muss man zwischen formal falschen und inhaltlich falschen Abrechnungen unterscheiden. Formal falsche Abrechnungen sind solche, bei denen der durchschnittliche Mieter ohne juristische Kenntnisse nicht nachvollziehen kann, warum wie viel zu zahlen ist. Inhaltlich falsche Abrechnungen, sind solche bei denen dies nachvollziehbar ist, der Vermieter aber einen Fehler gemacht hat. Für formal falsche Abrechnungen gilt: Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Einwendung zu erheben, wenn die Frist des Vermieters zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung vorbei ist. Nachforderungen kann dieser dann in der korrigierten Abrechnung nicht mehr geltend machen. Sie können eventuell zu viel gezahlte Betriebskosten jedoch noch zurückfordern. Hier ein Beispiel. Abgerechnet wird das Kalenderjahr 2003. Die Abrechnung wird am 01.07.2004 erstellt und Ihnen zugestellt. Nach dieser Abrechnung müssen Sie 400 Euro nachzahlen. Pech für Sie, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist. Aber Glück für Sie, wenn die Abrechnung formal falsch ist. Der Vermieter hat nur bis zum 31.12.2004 Zeit, die fehlerhafte Abrechnung durch eine neue fehlerfreie zu ersetzen. Seine Fehler hat der Vermieter nämlich grundsätzlich zu vertreten. Sie haben bis zum 01.07.2005 Zeit, dem Vermieter mitzuteilen, dass die Abrechnung falsch ist. Denn Sie haben die falsche Abrechnung ja erst am 01.07.2004 erhalten.
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