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Vorsicht
bei Staffelmietverträgen
Viele vorgefertigte Mietverträge enthalten eine Spalte für
Staffelmietvereinbarungen. Dass heißt, hier kann im Voraus vereinbart
werden, wann die Miete um wie viel Euros steigt. Wird hier nichts vereinbart,
sollte die entsprechende Spalte durchgestrichen werden.
Wird hier einfach nur nichts eingetragen, besteht die Gefahr, dass
der Vermieter in seinem Exemplar des Mietvertrages nachträglich Eintragungen
vornimmt und dann die erhöhte Miete verlangt.
Zwar begründet ein solches Vorgehen keine Zahlungspflicht des
Mieters, jedoch ist es problematisch, wer was beweisen muss. Hierüber
werden oft Prozesse geführt. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt,
dass der Vermieter den Abschluss des Staffelmietvertrages beweisen
muss, scheint alles ok. Aber auch hier besteht Gefahr. Wenn zum Beispiel
das Haus während der Mietzeit verkauft wird, kann der neue Vermieter
den bisherigen Vermieter als Zeugen benennen und dieser wird wahrscheinlich
nicht zugeben, dass er den Vertrag nachträglich manipuliert hat. Oft
hat er die Manipulationen sogar in betrügerischer Absicht vorgenommen,
um zum Beispiel einen höheren Kaufpreis zu erhalten. Der Mieter ist
dagegen in dem Prozess Partei und kann deshalb nicht als Zeuge auftreten.
Noch problematischer ist es, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt,
dass der Mieter beweisen muss, dass der Vermieter sein Exemplar nachträglich
geändert hat. Dann besteht die Gefahr, dass die erhöhte Staffelmiete
gezahlt werden muss, obwohl etwas anderes vereinbart war.
Somit sollten Sie immer darauf achten, dass aus Ihrem Exemplar des
Vertrages eindeutig hervorgeht, dass keine Staffelmiete vereinbart
wurde und nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Eintragung nur versehentlich
in Ihrem Exemplar vergessen wurde.
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