Rechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23, 13407 Berlin
 
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Vorsicht bei Staffelmietverträgen

Viele vorgefertigte Mietverträge enthalten eine Spalte für Staffelmietvereinbarungen. Dass heißt, hier kann im Voraus vereinbart werden, wann die Miete um wie viel Euros steigt. Wird hier nichts vereinbart, sollte die entsprechende Spalte durchgestrichen werden. 
Wird hier einfach nur nichts eingetragen, besteht die Gefahr, dass der Vermieter in seinem Exemplar des Mietvertrages nachträglich Eintragungen vornimmt und dann die erhöhte Miete verlangt. 
Zwar begründet ein solches Vorgehen keine Zahlungspflicht des Mieters, jedoch ist es problematisch, wer was beweisen muss. Hierüber werden oft Prozesse geführt. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Vermieter den Abschluss des Staffelmietvertrages beweisen muss, scheint alles ok. Aber auch hier besteht Gefahr. Wenn zum Beispiel das Haus während der Mietzeit verkauft wird, kann der neue Vermieter den bisherigen Vermieter als Zeugen benennen und dieser wird wahrscheinlich nicht zugeben, dass er den Vertrag nachträglich manipuliert hat. Oft hat er die Manipulationen sogar in betrügerischer Absicht vorgenommen, um zum Beispiel einen höheren Kaufpreis zu erhalten. Der Mieter ist dagegen in dem Prozess Partei und kann deshalb nicht als Zeuge auftreten. 
Noch problematischer ist es, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Mieter beweisen muss, dass der Vermieter sein Exemplar nachträglich geändert hat. Dann besteht die Gefahr, dass die erhöhte Staffelmiete gezahlt werden muss, obwohl etwas anderes vereinbart war. 
Somit sollten Sie immer darauf achten, dass aus Ihrem Exemplar des Vertrages eindeutig hervorgeht, dass keine Staffelmiete vereinbart wurde und nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Eintragung nur versehentlich in Ihrem Exemplar vergessen wurde.

   


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