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Keine
Pflicht zur Vertragsänderung wegen unwirksamer Vertragsklausel
Schönheitsreparaturen müssen, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist,
vom Vermieter ausgeführt werden. In den Mietverträgen ist grundsätzlich
geregelt,
dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind. Die
entsprechende Klausel enthält zumindest bei Mietverträgen, die vor dem
28.03.2007 geschlossen
wurden, einen Satz wonach nur mit Zustimmung des
Vermieters von der bisherigen Ausführung abgewichen werden darf. Wenn dieser
Satz in einem Mietvertrag
enthalten ist, dann ist dadurch nach dem Urteil des
BGH vom 28.03.2007 VIII ZR 199/06 die ganze Klausel unwirksam. Dies bedeutet,
dass die notwendigen
Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter sondern vom
Vermieter durchzuführen sind.
Viele Vermieter versuchen jetzt, ihre Mieter dazu zu überreden, einer
Streichung des Satzes in dem Mietvertrag zuzustimmen. Dabei drohen diese
Vermieter damit,
dass die Miete erhöht wird, wenn der Mieter der Streichung des
Satzes nicht zustimmt.
Darauf sollte sich der Mieter nicht einlassen. Die Streichung des Satzes,
wonach die Abweichung von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des
Vermieters
zulässig ist, bedeutet zunächst, dass die Schönheitsreparaturen vom
Mieter durchgeführt werden müssen. Denn dann ist die Klausel, in der diese auf
den Mieter überbürdet
werden, nicht mehr unwirksam. Eine solche Vertragsänderung
ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Der Mieter hat jedoch keinen Grund
einer Vertragsänderung
zuzustimmen, die ihm zwar zusätzliche Pflichten nämlich
die zur Ausführung der Schönheitsreparaturen aber im Gegenzug keine Vorteile
bringt. Insbesondere ist er hierzu
nicht verpflichtet. Dass die Vermieter keinen
Anspruch auf diese Vertragsänderung haben, ist diesen bewusst. Deshalb versuchen
diese den Mieter mit der Ankündigung zur
Zustimmung zur Vertragsänderung zu
nötigen, dass sonst die Miete erhöht wird.
Die Argumentation der Vermieter geht so, dass bei der Vereinbarung der
Miethöhe berücksichtigt wurde, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen
übernimmt.
Ohne diese Klausel wäre eine höhere Miete vereinbart worden. Das BGH
Urteil wirke daher wie eine Mietsenkung.
Diese Argumentation läuft jedoch nach hiesiger Rechtsauffassung ins leere.
Das Gesetz garantiert dem Vermieter keine absolute Miethöhe. Es gibt ihm nur das
Recht die
Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen § 558 I BGB. Die
Differenz zur ortsüblichen Vergleichsmiete hat sich jedoch nicht verändert. Die
Miete ist nicht
nur bei dem Mieter "gesunken" der mit dem Anliegen des
Vermieters auf Vertragsänderung konfrontiert ist. Dadurch das alle
Wohnungsbaugesellschaften die unwirksame
Klausel verwendet haben, ist auch die
ortsübliche Vergleichsmiete "gesunken". Dies bedeutet, dass nur die
Mieterhöhungen zulässig sind, die auch ohne die BGH
Entscheidung zulässig wären.
Für eine zusätzliche Mieterhöhung aufgrund der BGH Entscheidung ist kein
Raum. Dem hat sich im Ergebnis nun auch der BGH angeschlossen.
Urteil vom
09.07.2008 VIII ZR 181/07.
Für den Mieter kann es jedoch lästig werden, wenn der Vermieter alle 3 Jahre
kommt, um zum Beispiel die Küche neu zu streichen und er dabei eine Farbe
verwendet,
die dem Mieter nicht gefällt. Der Mieter würde sich in den meisten
Fällen einen Tag frei nehmen, um die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Danach
würde er dann
die gerade frisch gestrichenen Räume erneut streichen, weil er
nicht mit der hässlichen Farbe leben will, die der Vermieter ausgesucht hat.
Aus diesen Gründen kann es für den Mieter sinnvoll sein, der Vertragsänderung
zuzustimmen.
Ausdrücklich wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der
Mieter hierzu nicht verpflichtet ist.
Er sollte deshalb diese Zustimmung nur
erteilen, wenn er dafür eine Gegenleistung erhält. Mein Rat an die betroffenen
Mieter ist es dem Vermieter anzubieten, der
Vertragsänderung zuzustimmen, wenn
dafür die Nettokaltmiete um einen Euro pro Monat und Quadratmeter gesenkt wird.
Der Vermieter muss dem nicht zustimmen. Aber
wenn er dies nicht macht, muss er
die notwendigen Schönheitsreparaturen durchführen. Ob es zur Vertragsänderung
kommt und welche Senkung der Miete der Mieter im
Gegenzug bekommt, hängt vom
Verhandlungsgeschick des einzelnen ab. Die Position des Mieters wird dadurch
gestützt, dass er die Wohnung jederzeit kündigen kann, bei
dem gegenwärtigen
Leerstand leicht preiswertere Wohnungen findet und der Änderung des Vertrages
nicht zustimmen muss, während er selber durch die Gesetze vor einer
Kündigung
durch den Vermieter geschützt ist.
Wann die Schönheitsreparaturen notwendig sind, wird noch Gegenstand vieler
gerichtlicher Auseinandersetzungen werden. Denn die in den Verträgen enthaltenen
Fristen
für die Schönheitsreparaturen sind ebenfalls unwirksam. Denkbar sind
hier Fälle, in denen der Mieter eine Renovierung der seiner Meinung nach
verwohnten Räume durch
den Vermieter will, während dieser bestreitet, dass die
Räume renovierungsbedürftig sind. Es ist aber auch denkbar, dass ein Vermieter
die Räume sehr häufig mit einer
"hässlichen" Farbe anstreichen will, um den
Mieter unter Druck zu setzen, damit dieser der Vertragsänderung zustimmt,
während der Mieter der Ansicht ist, dass eine Schönheitsreparatur noch nicht
erforderlich sondern die Wohnung noch im besten Zustand sei.
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