Rechtsanwalt Bernhard Müller

Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

 


 


 

Die Erfolgsquote berechnet sich wie folgt:

Der Erfolg ist, wenn der Mandant Geld vom Gegner will, dass Geld was er bekommt und wenn der Gegner Geld vom Mandanten will, die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem was der Mandant zahlen muss.

Der Streitwert ist die ursprüngliche Forderung.

Die Erfolgsquote ergibt sich, indem der Erfolg durch den Streitwert geteilt wird.

Sind mehrere Forderungen Gegenstand derselben Tätigkeit, werden die Erfolge der einzelnen Forderungen und die Streitwerte der einzelnen Forderungen addiert. Danach werden die addierten Erfolge durch die addierten Streitwerte geteilt.

 

Im Strafrecht gilt die gesetzliche Höchststrafe als Streitwert bei der Berechnung der Erfolgsquote. Bei mehreren Straftaten, die in Tateinheit stehen, gilt die Höchststrafe der Straftat, mit der höchsten Strafandrohung als Streitwert.

Stehen mehrere Straftaten in Tatmehrheit, werden die einzelnen Höchststrafen addiert. Der Streitwert liegt bei zeitigen Freiheitsstrafen jedoch höchstens bei 15 Jahren. Ein Jahr wird mit 360 Tagen und ein Monat mit 30 Tagen berechnet.

Lebenslange Strafe wird bei der Berechnung mit 30 Jahren angesetzt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Das Vorliegen von Minderungsgründen, minder schweren Fällen oder besonders schweren Fällen, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Der Erfolg ist, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte vertreten wird, die Differenz zwischen der Höchststrafe und der verhängten Strafe.

Wenn der Nebenkläger oder Privatkläger vertreten wird, ist der Erfolg die verhängte Strafe.

Wenn eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erfolgt, ( § 153 a StPO ) ist die Mittelgebühr zu zahlen. 

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