Bernhard Müller

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Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag sind unwirksam BGH Urteil vom 23.06.2004 BGH VIII ZR361/03

Dies entschied der BGH. Für den Mieter bedeutet dies, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht renovieren muss, wenn sein Mietvertrag vorsieht, dass er die Schönheitsreparaturen in bestimmten vorher festgelegten Zeitintervallen durchführen muss, ohne dass er die Möglichkeit hat, diese Fristen bei niedriger Abnutzung der Räume verlängern zu lassen.