Bernhard Müller Freiheitsweg 23 13407 Berlin |
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Starre Renovierungsfristen im Mietvertrag
sind unwirksam BGH
Urteil vom 23.06.2004 BGH VIII ZR361/03 Dies entschied der BGH. Für den Mieter
bedeutet dies, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht renovieren
muss, wenn sein Mietvertrag vorsieht, dass er die Schönheitsreparaturen in
bestimmten vorher festgelegten Zeitintervallen durchführen muss, ohne dass er
die Möglichkeit hat, diese Fristen bei niedriger Abnutzung der Räume
verlängern zu lassen. |