Rechtsanwalt Bernhard Müller studierte 
Rechtswissenschaften an der FU und HU in Berlin.
Seine Zulassung als Anwalt erhielt er im März 2004. Seither ist er als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 2009 gewann er mit Kommentaren zum Strafgesetzbuch ( StGB ), zur Strafprozessordnung(StPO) und zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und vielen anderen Gesetzen zum 2. mal hintereinander den 1. Platz im Kommentierwettbewerb des Internetportals Jusline

Rechtsanwalt Bernhard Müller Freiheitsweg 23, 13407 Berlin
Telefon: 030 / 49870761

Fax: 030 / 80571274

Meine Kanzlei unterstützt den Kohleausstieg! Das   Ergebnis der Kohlekommission ist kein Konsens!

Der Koalitionsvertrag der Ampel gibt Hoffnung

auf eine Beschleunigung des Kohleausstiegs.

Erstberatung im Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und Strafrecht zum 
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Schwerpunkte: Strafrecht, Mietrecht, Erbrecht,
Zivilrecht,
Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht, 
Es werden auch Fälle angenommen, die nicht zu den Schwerpunkten gehören. 
Arbeitsrecht (Kündigungsschutzrecht)öffentliches Recht

Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2020

Die Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst

(BND)ist ohne Verdacht verfassungswidrig!

Selbst das Bundesverfassungsgericht hat

es bemerkt: Das Klimapäckchen der abgewählten GroKo war ungenügend!

BVerfG Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 288/20 -    

Der EuGH hat Deutschland wegen Untätigkeit trotz der zu hohen

Stickoxidwerte NOX verurteilt. (Dies war noch zu Zeiten der inzwischen abgewählten CDU Regierung)

Mein Beitrag zur Gerechtigkeit

Wer Ärger bekommt, weil ihm oder ihr vorgeworfen wird, sich an militanten Aktionen gegen den

Kohleabbau beteiligt zu haben,

bezahlt für seine Verteidigung nur die Mindestgebühren nach dem RVG.

Im Fall des Freispruchs stelle ich dem Staat die Höchstgebühren nach RVG in Rechnung.

Gelder, die aus der Verteidigung militanter Kohlegegner eingenommen werden,

werden an Ende Gelände gespendet, soweit sie über die Mittelgebühr nach RVG hinausgehen. 

Umweltschutz ist für meine Kanzlei selbstverständlich

Deshalb nutze ich den klimaneutralen Hoster Strato für meine Webseite.

Meinen Strom beziehe ich klimaneutral von Prokon, dem Windparkbetreiber.

Zu meinen Prozessen fahre ich mit Bus und Bahn.

CO2 Emissionen, die sich dabei nicht vermeiden lassen, gleiche ich mit Atmosfair aus.

Der CO2 Internetrechner hat für mich für 2023 einen Co2 Ausstoß von 3,52 Tonnen ausgerechnet.

Über Atmosfair habe ich für 2023 4 Tonnen ausgeglichen.

Anfrage beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zum Thema Divestment.

Antrag an die Kammerversammlung zum Thema Divestment

So kommen Sie zu Ihrem Recht. (Wegbeschreibung)

----------Vom U Bahnhof Paracelsusbad---------U Bahnhof Residenzstraße und vom S Bahnhof Alt Reinickendorf

Aus formalen Gründen distanziere ich mich von allen fremden Webseiten, die mit meiner verlinkt sind.

Aus der Rechtsprechung

Räumung der Rigaer Strasse 94 durch die Polizei rechtswidrig Urteil vom 13.07.2016 – 88 T 95/16     

Deshalb brauchen wir mehr Europa !

Urteil des Gerichts der Europäischen Union erster Instanz (EUG) vom 17.05.2018: Bienenschutz geht vor Investitionsschutz. Az. T-429/13

EuGH Urteil vom 26.04.2017 Az. C-142/16  Der EuGH hat die Bundesrepublik verurteilt, weil das Vattenfall-Kohlekraftwerk im Hamburger Hafen negative Auswirkungen auf die Fischbestände in der Elbe haben könnte. Die deswegen errichtete Fischtreppe allein reicht nicht aus.

EuGH Urteil vom 21.06.2018 Az C-543/16    BRD wegen Nitrat im Grundwasser verurteilt!

EuGH Urteil vom 23.11.2016. Az. C-673/13; C-442/14  Naturschützer bekommen umfassendes Informationsrecht Informationen, die "Emissionen in die Umwelt" betreffen, muss die Öffentlichkeit einsehen können, bestimmt das Unionsrecht. Wie er solche Emissionen definiert, hat der EuGH nun klar gestellt.

Daran sollte sich das BVerfG ein Beispiel nehmen: EuGH Urteil vom 04.06.2015 Az. C-5/14  Die deutsche Atomsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar.

EuGH Urteil vom 17.04.2018 Az. C-414/16:   Die Steuerbefreiung der katholischen Kirche in Spanien kann eine verbotene staatliche Beihilfe darstellen. Auch in Deutschland sind die Kirchen von vielen Steuern und Abgaben befreit. Beispiel: § 3 GrStG. Es besteht Hoffnung, dass Europa bei der Abschaffung dieser ungerechtfertigten Privilegien hilft.

EuGH Auch die Kirche muss sich überprüfen lassen. Nicht unsere Religion, damit kein Job für Dich - so einfach können sich das kirchliche Arbeitgeber künftig nicht mehr machen!

EuGH Urteil vom 21.12.2016 Az. C-203/15; C-698/15 Der EuGH hat die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Daten ist unzulässig, urteilten die Richter.

EuGH Urteil vom 05.06.2018 Az. C-673/16:  EU Staaten müssen gleichgeschlechtliche Ehe zu Aufenthaltszwecken anerkennen

EuGH blockiert breiten Einsatz von Genscheren

 

 

 

                   

 

Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU)

 

Ihre Daten werden ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

 

1. Es wird eine Kollisionsprüfung durchgeführt. Diese ist notwendig, um festzustellen, ob ich Sie als Mandant annehmen darf.

Ich darf Sie zum Beispiel nicht als Mandant annehmen, wenn ich in derselben Sache bereits Ihren Gegner vertrete.

Ich darf Sie auch nicht vertreten, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und ich bereits einen anderen Beschuldigten vertrete,

dem die gleiche Straftat vorgeworfen wird.

 

2. Ihre Daten werden verwendet, um das Mandat auszuüben, mit dem Sie mich beauftragt haben.

 

3. Ihre Daten werden verwendet, um meine Leistung abzurechnen und meinen Honoraranspruch durchzusetzen. Wenn sich dabei herausstellen

sollte, dass ein Mandant seine Zahlungsfähigkeit nur vorgetäuscht hat, werden dessen Daten auch zur Strafverfolgung genutzt, z.B.

um den Mandanten, der seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat, wegen Betrug anzuzeigen.

 

4. Eine Weitergabe ihrer Daten, die nicht für einen der vorgenannten Zwecke erforderlich ist, findet nicht statt.

 

5. Nach Beendigung des Mandats und vollständiger Bezahlung meiner Honorarnote werden die Akten noch 6 Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.

 

6. Die Rechnung wird nach Beendigung des Mandats und vollständiger Bezahlung 10 Jahre aufgehoben.

 

Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr

 

                     

Meine Kanzlei setzt sich für einen besseren Schutz gegen staatliche Willkür ein.

Deshalb habe ich beim Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition zur längst überfälligen Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrEG eingereicht. Zum Vergleich hier die derzeitige Fassung des StrEG.

So werden die Verbrechen des staatlichen Repressionsapparates verheimlicht. Es wird einfach keine Statistik erhoben.

Das ist schon erstaunlich für einen Staat, in dem sonst alles überwacht und zu jedem Thema eine Statistik erhoben wird.

Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich mitteilen, dass die unschuldig Verfolgten mehrere Monate auf die Rückgabe ihres

Eigentums warten müssen. Bis zur Entscheidung über den Schadenersatzanspruch lässt sich dieser Staat viele Jahre Zeit.

Schnell reagiert die Justiz nur, wenn sich der unschuldig Verfolgte gegen diese Willkür wehrt, nämlich mit einem Verfahren wegen

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder „Beleidigung“.

Bewertungen

Es gibt verschiedene Internetseiten, auf denen Bewertungen online gestellt werden können. Nicht alle Seiten sind seriös.

Bei Google kann sich jeder unter frei gewählten Fantasienamen ein Konto eröffnen. Aus dem Schutz der Anonymität heraus

werden dann oft als „Bewertung“ getarnte Verleumdungen geschrieben.

Diese Möglichkeit der Verleumdung nutzen besonders gerne diejenigen, die auf einen Anwalt sauer sind, weil der Anwalt

Ihre Gegner erfolgreich vertreten hat.

Dagegen können bei 123recht.de nur die einen Anwalt bewerten, die vorher die Dienste des Anwalts in Anspruch genommen haben.

Hier können Sie lesen, wie echte Mandanten meine Leistungen beurteilen.  

 

§ 18 IV WEG

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

verlangen.

§ 269I BGB

Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des

Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur

Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

Eigentlich sollte damit jedem klar sein, dass die Einsicht in die Verwalterunterlagen innerhalb des Grundstücks

der Eigentumsanlage vorzunehmen ist, besonders wenn man noch § 271 BGB beachtet.

§ 271 I BGB

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger

die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Die Eigentümer können also, an jedem Arbeitstag beim Verwalter nachfragen, ob seit dem Vortag neue Unterlagen

eingegangen sind und diese einsehen. Stellen wir uns eine große Anlage mit 80 oder mehr Wohnungen vor und eine

Verwaltung, die mehrere dieser Anlagen zu betreuen hat, sind dort gar nicht genug Räume vorhanden, damit jeder

Eigentümer die Einsicht in die Unterlagen in den Verwaltungsräumen vornehmen kann. Trotzdem hat das Amtsgericht

Heidelberg Az.: 45 C 103/22 – Urteil vom 19.04.2023 daraus gemacht:

„Erfüllungsort für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist nach der Natur des Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 BGB, immer der Geschäftsraum des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der

Wohnungseigentümer, also nicht nur dann, wenn sich dessen Geschäftsräume in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befinden (so aber Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020,

Rn. 371). Es mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist. Ist aber

die Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die „flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 371) schafft nur Unsicherheit

für Wohnungseigentümer und Verwalter. Es existiert kein eindeutiges Abgrenzungskriterium dafür, was noch eine zumutbare Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück ist. Es ist auch keinem

Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahmen, deren Ausübung nach § 18 Abs. 4 WEG nur

durch § 242 BGB begrenzt wird, jedes Mal das gemeinschaftliche Grundstück aufsuchen müsste. Überdies befindet sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere wenn der Einsicht

Nehmende seine Einheit vermietet hat. Für die Einsichtgewährung in digitale Unterlagen (durch Sichtbarmachen auf dem Bildschirm, Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 370) ist darüber hinaus

regelmäßig eine Datenverbindung (LAN oder W-LAN) erforderlich, da digitale Unterlagen in der Regel nicht lokal auf einem Rechner, sondern auf einem zentralen Server bzw. in einer Cloud gespeichert sind.

Allein praxistauglich und damit § 269 Abs. 1 BGB entsprechend ist daher der Geschäftsraum des Verwalters als Erfüllungsort der Einsichtnahme. Hier hat aber ohnehin der Verwalter seinen Sitz in einem

anderen Stadtteil von H., so dass in jedem Fall der Kläger den Verwalter zwecks Einsichtnahme in die Unterlagen aufsuchen muss.“ Ende des Zitats.

Nun, wie erkläre ich es so, dass auch der geistig minderbemittelte Richter der Abteilung 45 des Amtsgerichts Heidelberg

es versteht?

Heutzutage haben grundsätzlich alle Internet. Wenn ein Verwalter kein Internet hat, sollte ihm die

Zertifizierung nach § 26a WEG entzogen werden, oder um es in einer für diesen Richter verständlichen Sprache auszudrücken:

„Der dürfte gar nicht Verwalter sein.

Internet ist vereinfacht ausgedrückt ein W-LAN mit ganz großer Reichweite. Die ist so groß, dass man nicht die Räume

des Verwalters aufsuchen muss, um in die Reichweite des W-LANs zu kommen. Der Verwalter muss auch nicht mit den

Unterlagen zum Grundstück fahren. Der Verwalter muss die Unterlagen nur in seinem Büro in einen Computer legen und

der Eigentümer kann die Unterlagen in seinem Computer ganz weit weg in seiner Wohnung lesen. Nur dies wäre mit

§ 269 I BGB vereinbar. Wenn ein Gericht ausnahmsweise ‚aus den Umständen‘ schließen will, dass der Eigentümer zur

Belegeinsicht das Büro des Verwalters aufsuchen muss, hat das Gericht im Tatbestand zunächst festzustellen, dass der

Eigentümer keinen Computer mit Internetanschluss hat. Eine solche Feststellung hat das Gericht jedoch nicht getroffen.“   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Preise für alles, was sich nicht am Telefon oder als E- Mail erledigen lässt, richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG.

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