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Rechtsanwalt
Bernhard Müller studierte
Rechtswissenschaften an der FU und HU in Berlin. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er im März 2004.
Seither ist er als selbständiger Rechtsanwalt
tätig. Im Jahr 2009 gewann er mit Kommentaren zum Strafgesetzbuch ( StGB ),
zur Strafprozessordnung(StPO) und zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und
vielen anderen Gesetzen zum 2. mal hintereinander den 1. Platz im Kommentierwettbewerb des Internetportals Jusline
Rechtsanwalt Bernhard Müller Freiheitsweg 23, 13407
Berlin
Telefon: 030 / 49870761
Fax: 030 /
80571274
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Meine Kanzlei unterstützt den Kohleausstieg! Das Ergebnis
der Kohlekommission ist kein Konsens!
Der Koalitionsvertrag
der Ampel gibt Hoffnung
auf eine Beschleunigung des Kohleausstiegs.
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Erstberatung
im Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht und Strafrecht zum
Pauschalpreis einfach per E- Mail
Telefonische Beratung
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Schwerpunkte: Strafrecht, Mietrecht, Erbrecht,
Zivilrecht, Familienrecht, Wohnungseigentumsrecht,
Es werden auch Fälle angenommen, die nicht zu den Schwerpunkten
gehören.
Arbeitsrecht
(Kündigungsschutzrecht), öffentliches
Recht
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Bundesverfassungsgericht vom 19.05.2020
Die Auslandsüberwachung durch den
Bundesnachrichtendienst
(BND)ist ohne Verdacht verfassungswidrig!
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Selbst das Bundesverfassungsgericht hat
es bemerkt: Das Klimapäckchen der
abgewählten GroKo war ungenügend!
BVerfG
Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 288/20 -
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Der EuGH hat Deutschland wegen Untätigkeit trotz der zu
hohen
Stickoxidwerte NOX verurteilt. (Dies war noch zu Zeiten der inzwischen
abgewählten CDU Regierung)
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Mein Beitrag zur Gerechtigkeit
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Umweltschutz ist für meine
Kanzlei selbstverständlich
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Wer
Ärger bekommt, weil ihm oder ihr vorgeworfen wird, sich an militanten
Aktionen gegen den Kohleabbau beteiligt zu haben,
bezahlt
für seine Verteidigung nur die Mindestgebühren nach dem RVG. Im Fall des
Freispruchs stelle ich dem Staat die Höchstgebühren nach RVG in Rechnung. Gelder,
die aus der Verteidigung militanter Kohlegegner eingenommen werden, werden
an Ende Gelände gespendet, soweit sie über die Mittelgebühr nach RVG
hinausgehen.
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Deshalb nutze ich den klimaneutralen
Hoster Strato für meine Webseite. Meinen Strom
beziehe ich klimaneutral von Prokon, dem
Windparkbetreiber. Zu meinen Prozessen fahre ich mit Bus und Bahn.
CO2 Emissionen, die sich dabei nicht
vermeiden lassen, gleiche ich mit Atmosfair
aus. Der CO2 Internetrechner hat für mich für 2023 einen Co2
Ausstoß von 3,52 Tonnen ausgerechnet.
Über Atmosfair
habe ich für 2023
4 Tonnen ausgeglichen.
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Anfrage beim
Versorgungswerk der Rechtsanwälte zum Thema Divestment.
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Antrag an die
Kammerversammlung zum Thema Divestment
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So kommen Sie zu
Ihrem Recht. (Wegbeschreibung)
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----------Vom U Bahnhof Paracelsusbad---------U Bahnhof
Residenzstraße und vom S Bahnhof Alt Reinickendorf
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Aus formalen Gründen distanziere
ich mich von allen fremden Webseiten, die mit meiner verlinkt sind.
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Aus
der Rechtsprechung
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Räumung
der Rigaer Strasse 94 durch die Polizei rechtswidrig Urteil vom 13.07.2016
– 88 T 95/16
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Deshalb
brauchen wir mehr Europa !
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Urteil des Gerichts der Europäischen
Union erster Instanz (EUG) vom 17.05.2018: Bienenschutz geht vor
Investitionsschutz.
Az. T-429/13
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EuGH Urteil
vom 26.04.2017 Az. C-142/16 Der
EuGH hat die Bundesrepublik verurteilt, weil das Vattenfall-Kohlekraftwerk
im Hamburger Hafen negative Auswirkungen auf die Fischbestände in der Elbe
haben könnte. Die deswegen errichtete Fischtreppe allein reicht nicht aus.
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EuGH Urteil vom 21.06.2018 Az C-543/16 BRD wegen Nitrat im Grundwasser
verurteilt!
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EuGH Urteil vom 23.11.2016. Az. C-673/13; C-442/14 Naturschützer bekommen
umfassendes Informationsrecht Informationen, die "Emissionen in die
Umwelt" betreffen, muss die Öffentlichkeit einsehen können, bestimmt
das Unionsrecht. Wie er solche Emissionen definiert, hat der EuGH nun klar
gestellt.
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Daran sollte sich das BVerfG ein Beispiel
nehmen: EuGH
Urteil vom 04.06.2015 Az. C-5/14 Die
deutsche Atomsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar.
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EuGH Urteil
vom 17.04.2018 Az. C-414/16: Die Steuerbefreiung der katholischen
Kirche in Spanien kann eine verbotene staatliche Beihilfe darstellen. Auch
in Deutschland sind die Kirchen von vielen Steuern und Abgaben befreit.
Beispiel: § 3 GrStG. Es besteht Hoffnung, dass Europa bei der Abschaffung
dieser ungerechtfertigten Privilegien hilft.
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EuGH Auch die Kirche muss sich überprüfen
lassen. Nicht unsere Religion, damit kein Job für Dich - so einfach können
sich das kirchliche Arbeitgeber künftig nicht mehr machen!
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EuGH Urteil vom 21.12.2016 Az. C-203/15; C-698/15
Der EuGH hat die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen
zur Vorratsdatenspeicherung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine
allgemeine und anlasslose Speicherung von Daten ist unzulässig, urteilten
die Richter.
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EuGH
Urteil vom 05.06.2018 Az. C-673/16: EU Staaten müssen gleichgeschlechtliche
Ehe zu Aufenthaltszwecken anerkennen
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EuGH blockiert breiten Einsatz von Genscheren
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Seit dem 25.05.2018 gilt die
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU)
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Ihre
Daten werden ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:
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1.
Es wird eine Kollisionsprüfung durchgeführt. Diese ist notwendig, um
festzustellen, ob ich Sie als Mandant annehmen darf.
Ich
darf Sie zum Beispiel nicht als Mandant annehmen, wenn ich in derselben
Sache bereits Ihren Gegner vertrete.
Ich
darf Sie auch nicht vertreten, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird
und ich bereits einen anderen Beschuldigten vertrete,
dem
die gleiche Straftat vorgeworfen wird.
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2.
Ihre Daten werden verwendet, um das Mandat auszuüben, mit dem Sie mich beauftragt
haben.
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3.
Ihre Daten werden verwendet, um meine Leistung abzurechnen und meinen
Honoraranspruch durchzusetzen. Wenn sich dabei herausstellen
sollte,
dass ein Mandant seine Zahlungsfähigkeit nur vorgetäuscht hat, werden
dessen Daten auch zur Strafverfolgung genutzt, z.B.
um
den Mandanten, der seine Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat, wegen Betrug
anzuzeigen.
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4.
Eine Weitergabe ihrer Daten, die nicht für einen der vorgenannten Zwecke
erforderlich ist, findet nicht statt.
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5.
Nach Beendigung des Mandats und vollständiger Bezahlung meiner Honorarnote
werden die Akten noch 6 Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.
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6.
Die Rechnung wird nach Beendigung des Mandats und vollständiger Bezahlung
10 Jahre aufgehoben.
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Plattform der EU zur außergerichtlichen
Online-Streitbeilegung http://ec.europa.eu/consumers/odr
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Meine Kanzlei setzt sich für
einen besseren Schutz gegen staatliche Willkür ein.
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Deshalb habe ich beim
Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition zur längst überfälligen
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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StrEG
eingereicht. Zum Vergleich hier die
derzeitige Fassung des StrEG.
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So werden die Verbrechen des
staatlichen Repressionsapparates verheimlicht. Es wird einfach keine
Statistik erhoben.
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Das ist schon erstaunlich für einen Staat, in dem sonst
alles überwacht und zu jedem Thema eine Statistik erhoben wird.
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Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich mitteilen, dass
die unschuldig Verfolgten mehrere Monate auf die Rückgabe ihres
Eigentums warten müssen. Bis zur Entscheidung über den
Schadenersatzanspruch lässt sich dieser Staat viele Jahre Zeit.
Schnell reagiert die Justiz nur, wenn sich der unschuldig
Verfolgte gegen diese Willkür wehrt, nämlich mit einem Verfahren wegen
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder „Beleidigung“.
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Bewertungen
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Es gibt verschiedene Internetseiten, auf denen
Bewertungen online gestellt werden können. Nicht alle Seiten sind seriös.
Bei Google kann sich jeder unter frei gewählten
Fantasienamen ein Konto eröffnen. Aus dem Schutz der Anonymität heraus
werden dann oft als „Bewertung“ getarnte Verleumdungen
geschrieben.
Diese Möglichkeit der Verleumdung nutzen besonders gerne
diejenigen, die auf einen Anwalt sauer sind, weil der Anwalt
Ihre Gegner erfolgreich vertreten hat.
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Dagegen können bei 123recht.de
nur die einen Anwalt bewerten, die vorher die Dienste des Anwalts in
Anspruch genommen haben.
Hier können Sie lesen, wie echte Mandanten meine Leistungen
beurteilen.
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§ 18 IV WEG
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(4)
Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
verlangen.
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§ 269I BGB
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Ist
ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der
Schuldner zur
Zeit
der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
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Eigentlich
sollte damit jedem klar sein, dass die Einsicht in die Verwalterunterlagen
innerhalb des Grundstücks
der
Eigentumsanlage vorzunehmen ist, besonders wenn man noch § 271 BGB
beachtet.
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§ 271 I BGB
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(1)
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der Gläubiger
die
Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
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Die
Eigentümer können also, an jedem Arbeitstag beim Verwalter nachfragen, ob seit
dem Vortag neue Unterlagen
eingegangen
sind und diese einsehen. Stellen wir uns eine große Anlage mit 80 oder mehr
Wohnungen vor und eine
Verwaltung,
die mehrere dieser Anlagen zu betreuen hat, sind dort gar nicht genug Räume
vorhanden, damit jeder
Eigentümer
die Einsicht in die Unterlagen in den Verwaltungsräumen vornehmen kann.
Trotzdem hat das Amtsgericht
Heidelberg
Az.:
45 C 103/22 – Urteil vom 19.04.2023 daraus gemacht:
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„Erfüllungsort
für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist nach der Natur des
Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 BGB, immer der Geschäftsraum des
Verwalters als Organ der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer,
also nicht nur dann, wenn sich dessen Geschäftsräume in zumutbarer
Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befinden (so aber
Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020,
Rn. 371). Es
mag vielleicht gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen
Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom
gemeinschaftlichen Grundstück entfernt ist. Ist aber
die
Bestellung gültig, ist dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Die
„flexible Bestimmung anhand der Interessenlage“ (Lehmann-Richter/Wobst,
WEG-Reform 2020, Rn. 371) schafft nur
Unsicherheit
für
Wohnungseigentümer und Verwalter. Es existiert kein eindeutiges
Abgrenzungskriterium dafür, was noch eine zumutbare Entfernung zum
gemeinschaftlichen Grundstück ist. Es ist auch keinem
Verwalter
zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahmen,
deren Ausübung nach § 18 Abs. 4 WEG nur
durch §
242 BGB begrenzt wird, jedes Mal das gemeinschaftliche Grundstück aufsuchen
müsste. Überdies befindet sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der
Einsichtnahme, insbesondere wenn der Einsicht
Nehmende
seine Einheit vermietet hat. Für die Einsichtgewährung
in digitale Unterlagen (durch Sichtbarmachen auf dem Bildschirm,
Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 370)
ist darüber hinaus
regelmäßig
eine Datenverbindung (LAN oder W-LAN) erforderlich, da digitale Unterlagen
in der Regel nicht lokal auf einem Rechner, sondern auf einem zentralen
Server bzw. in einer Cloud gespeichert sind.
Allein
praxistauglich und damit § 269 Abs. 1 BGB entsprechend ist daher der
Geschäftsraum des Verwalters als Erfüllungsort der Einsichtnahme. Hier hat
aber ohnehin der Verwalter seinen Sitz in einem
anderen
Stadtteil von H., so dass in jedem Fall der Kläger den Verwalter zwecks
Einsichtnahme in die Unterlagen aufsuchen muss.“ Ende des Zitats.
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Nun,
wie erkläre ich es so, dass auch der geistig minderbemittelte Richter der
Abteilung 45 des Amtsgerichts Heidelberg
es
versteht?
Heutzutage
haben grundsätzlich alle Internet. Wenn ein
Verwalter kein Internet hat, sollte ihm die
Zertifizierung
nach § 26a WEG entzogen werden, oder um es in einer für diesen Richter verständlichen
Sprache auszudrücken:
„Der
dürfte gar nicht Verwalter sein.
Internet
ist vereinfacht ausgedrückt ein W-LAN mit ganz großer Reichweite. Die ist
so groß, dass man nicht die Räume
des
Verwalters aufsuchen muss, um in die Reichweite des W-LANs zu kommen. Der
Verwalter muss auch nicht mit den
Unterlagen
zum Grundstück fahren. Der Verwalter muss die Unterlagen nur in seinem Büro
in einen Computer legen und
der
Eigentümer kann die Unterlagen in seinem Computer ganz weit weg in seiner
Wohnung lesen. Nur dies wäre mit
§
269 I BGB vereinbar. Wenn ein Gericht ausnahmsweise ‚aus den Umständen‘
schließen will, dass der Eigentümer zur
Belegeinsicht
das Büro des Verwalters aufsuchen muss, hat das Gericht im Tatbestand
zunächst festzustellen, dass der
Eigentümer
keinen Computer mit Internetanschluss hat. Eine solche Feststellung hat das
Gericht jedoch nicht getroffen.“
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Die
Preise für alles, was sich
nicht am Telefon oder als E- Mail erledigen lässt, richten sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG.
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Impressum
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