Rechtsanwalt Bernhard Müller

Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

 


 


 


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Achtung bei Erfolgshonoraren muss der Gegner, selbst wenn er im Erfolgsfall kostenpflichtig ist, oft nur einen Teil des Honorars ersetzen. Soweit der Gegner die Kosten nicht ersetzt, sind diese vom Mandanten zu tragen.

Rechtsschutzversicherungen zahlen im Erfolgsfall meist nur einen Teil des Vereinbarten Honorars. Die Differenz zwischen dem, was die Versicherung zahlt und dem was vereinbart war, muss der Mandant selber zahlen.

Deshalb werden Honorare mit erfolgsabhängigen Gebührentatbeständen grundsätzlich nur auf Wunsch des Mandanten vereinbart.

Vereinbart wird die Anwendung des RVG VV. Soweit dieses in seiner seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung die Gebührenhöhe nicht regelt, wird die Gebühr RVG VV Nr. 2300 angewendet. Die Kappungsgrenze bei 1,3 Gebühren kommt nicht zur Anwendung.

Fallen nach dem RVG VV mehrere Gebühren an, von denen nur ein Teil Rahmengebühren sind, so bezieht sich der erfolgsabhängige Teil grundsätzlich nur auf die Rahmengebühren.

Vereinbart ist für den Erfolgsfall die Höchstgebühr und für den Fall, dass der Erfolg ausbleibt, die Mindestgebühr.

Dem Erfolgsfall steht gleich, wenn das Mandat auf Wunsch des Mandanten beendet wird, wenn ein vom Rechtsanwalt vorgeschlagenes Vorgehen auf Wunsch des Mandanten unterbleibt oder die Handlungen des Rechtsanwalts durch den Mandanten sabotiert werden.

Tritt der gewünschte Erfolg teilweise ein, (Beispiel der Mandant möchte 10.000 € und bekommt 7.000 €) ist eine Gebühr zu zahlen, die zwischen der Mindestgebühr und der Höchstgebühr liegt. Hierbei wird die Differenz zwischen der Höchstgebühr und der Mindestgebühr mit der Erfolgsquote. multipliziert und zum Ergebnis die Mindestgebühr addiert.

Wenn eine Geldforderung für den Mandanten durchgesetzt werden soll, tritt der Erfolg ein, wenn (zutreffendes ankreuzen)

1 a ) ein vollstreckbarer Titel vorliegt, jedoch spätestens wenn das Geld zugeflossen ist.

1 b) erst wenn das Geld zugeflossen ist. Wegen der vom Rechtsanwalt nicht beeinflussbaren Gefahr, dass ein Prozess zwar gewonnen wird, der Gegner sich jedoch als zahlungsunfähig erweist, sind bei Variante b) sämtliche Gebühren, auch jene, die keine Rahmengebühren sind um 20% höher als in Variante a)

Achtung bei Variante b) können Gebühren entstehen, die über der Höchstgebühr des RVG VV liegen. Die Differenz zwischen der vereinbarten Gebühr und der Höchstgebühr des RVG VV muss der Gegner in keinem Fall ersetzen, sondern der Mandant in jedem Fall selber zahlen!

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