Rechtsanwalt Bernhard Müller

Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

 

Startseite

Honorarvereinbarung

Gebühren

Gebührentabelle



Im Zivilrecht hängen die Gebühren vom Zeitaufwand und vom Streitwert ab. Beides lässt sich vorher nicht immer bestimmen. 

Wenn zum Beispiel ein Mandant eine Geldforderung gegen seinen Nachbarn hat, kann es sein dass ein einfacher Brief ausreicht und der Nachbar bezahlt. Dann ist nur wenig Zeit erforderlich und es entsteht auch nur eine geringe Gebühr. Es kann auch sein, dass ein Prozess erforderlich wird, bei dem an mehreren Tagen mehrere Zeugen vernommen werden. Dann ist viel Zeit erforderlich und es fallen mehr Gebühren an.

Auch der Streitwert lässt sich nicht immer im Voraus bestimmen. Wenn zum Beispiel eine Alleinerziehende Mutter Unterhalt für ihr Kind verlangt, ist der Streitwert der Betrag, den der Vater für 12 Monate zahlen muss. Dieser hängt von der Höhe seines Einkommens ab und dieses muss zumeist erst in einer Klage auf Auskunftserteilung ermittelt werden. 

Daher lässt sich nicht im Voraus sagen, der Fall kostet X Euro. Es lassen sich nur Regeln aufstellen wonach sich bestimmen läst, wie viele Gebühren anfallen.

Die Zahl der Gebühren wird dann nach der Gebührentabelle mit der Höhe der Gebühr multipliziert. 

Der Vorschuss richtet sich danach wie Hoch die Gebühren in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit war. 

Bei Nichtvermögensstreitigkeiten wird der Streitwert vom Anwalt bzw. Gericht geschätzt. Hierbei geht man von einem Streitwert von 4.000 Euro aus, der im Einzelfall erhöht oder gesenkt werden kann.

Beispiel der Mandant will, dass sein Nachbar eine ehrverletzende Behauptung zurück nimmt.

Die wichtigsten Gebühren sind:

 Vorgerichtliche Gebühren 

Für alle Tätigkeiten, deren Gebühren im RVG VV in der seit dem 01.07.2006 geltenden Fassung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird die Anwendung der Gebühr RVG VV Nr. 2300 vereinbart.

Die Geschäftsgebühr RVG VV Nr. 2300 ist eine Rahmengebühr nach dem Streitwert. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5 Gebühren. Die Mittelgebühr beträgt 1,5 Gebühren. Es werden aber nur 1,3 Gebühren abgerechnet, wenn die Sache nicht besonders schwierig oder umfangreich ist. Als besonders umfangreich gilt die Tätigkeit zum Beispiel, wenn ein Gutachten von 5 oder mehr Din A 4 Seiten erstellt wird, indem verschiedene Kommentare oder Gerichte zitiert werden. Sind mehrere Auftraggeber (Mandanten) in einer Sache vorhanden erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 Gebühren jedoch maximal um 2,0 Gebühren. 

Werden Termine außerhalb der Anwaltskanzlei wahrgenommen , so wird die Höchstgebühr abgerechnet, es sei denn der Termin führt zum Entstehen der Einigungs- oder Aussöhnungsgebühr. 

Wird nur ein Brief ohne rechtliche Ausführungen geschrieben fallen 0,3 Gebühren RVG  VV Nr. 2302 an. Enthält der Brief dagegen Ausführungen zur Rechtslage fällt nicht die Gebühr RVG VV Nr. 2302 sondern die Geschäftsgebühr RVG VV Nr. 2300 an. 

Wenn es gelingt eine Einigung mit dem Gegner zu erreichen, ohne dass ein Gericht angerufen werden musste, entstehen zusätzlich zur Geschäftsgebühr noch 1,5 Einigungs- oder Aussöhnungsgebühren. Bei diesen Gebühren handelt es sich um Festgebühren.  

 

Gebühren Mahnverfahren

Beantragung des Mahnbescheids Festgebühr 1,0 Gebühren

Bei Beendigung des Auftrags bevor der Antrag eingereicht ist Festgebühr 0,5 Gebühren

Widerspruch gegen Mahnbescheid Festgebühr 0,5 Gebühren

Antrag auf Vollstreckungsbescheid 0,5 Gebühren

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, wenn dies die einzige Tätigkeit in diesem Mandat ist Festgebühr 0,8 Gebühren

Gerichtliche Gebühren 1. Instanz

Die Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr. Sie beträgt 1,3 Gebühren. Wenn vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist, wird diese zur Hälfte jedoch höchstens mit 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Die Gebühr die im Mahnverfahren für den Antrag auf einen Mahnbescheid oder den Widerspruch dagegen entstanden ist, wird nach dem Streitwert des streitigen Verfahrens auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

 Wenn der Rechtsstreit endet bevor die Klage oder ein Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht wurde oder das Gericht nur eine Einigung der Parteien protokolliert beträgt die Verfahrensgebühr nur 0,8 Gebühren. Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Gericht abgelehnt wird und der Prozess darauf hin nicht statt findet, beträgt die Verfahrensgebühr 1,0 Gebühren.

Die Terminsgebühr ist eine Festgebühr und beträgt 1,2 Gebühren. Sie fällt an, wenn ein Termin vor Gericht wahrgenommen wird. Wenn der Gegner nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist, beträgt die Terminsgebühr für diesen Verhandlungstermin nur 0,5 Gebühren. Der Gegner gilt auch dann als nicht erschienen, wenn er zwar anwesend ist, aber keine Anträge stellt.

Eine Entscheidung im schriftlichem Verfahren steht der Wahrnehmung eines Gerichtstermins gleich. 

Wenn ein Vergleich geschlossen wird entsteht zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr von 1,0 Gebühren.

Gerichtliche Gebühren Berufung

Verfahrensgebühr Festgebühr 1,6 Gebühren

bei vorzeitiger Erledigung 1,1 Gebühren 

Die Terminsgebühr ist eine Festgebühr und beträgt 1,2 Gebühren. Sie fällt für jeden Verhandlungstag an. Wenn der Gegner nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist, beträgt die Terminsgebühr für diesen Verhandlungstermin nur 0,5 Gebühren.

Wenn ein Vergleich geschlossen wird entsteht zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr von 1,3 Gebühren.

Gerichtliche Gebühren Revision vor den Oberlandesgerichten in Berlin Kammergericht

Verfahrensgebühr Festgebühr 1,6 Gebühren

bei vorzeitiger Erledigung 1,1 Gebühren 

Die Terminsgebühr ist eine Festgebühr und beträgt 1,5 Gebühren. Sie fällt für jeden Verhandlungstag an. Wenn der Gegner nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist, beträgt die Terminsgebühr für diesen Verhandlungstermin nur 0,8 Gebühren.

Wenn ein Vergleich geschlossen wird entsteht zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr. Hierbei handelt es sich um eine Festgebühr von 1,3 Gebühren.

Zwangsvollstreckung

Verfahrensgebühr Festgebühr 0,3 Gebühren für jede Vollstreckungshandlung. 

Zumeist werden mehrere Handlungen beantragt. Beispiel: Der Gerichtsvollzieher soll die Forderung vollstrecken und für den Fall, dass beim Schuldner nichts zu vollstrecken ist, diesem die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung. Denn ohne diesen Kombinierten Auftrag müsste der Gerichtsvollzieher den Antrag erst zurückgeben, wenn nichts zu holen ist und auf einen neuen Antrag warten. In Rechnung gestellt werden jedoch nur die Handlungen, die tatsächlich notwendig geworden sind.

Terminsgebühr Festgebühr von 0,3 Gebühren entsteht für die Teilnahme an einem Gerichtlichen Termin oder an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Antrag auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist Verfahrensgebühr Festgebühr von 1,0 Gebühren 

 
 
 
 
 
 
  
.
   
 
 
 
 
 
 
   

design by yameno