Rechtsanwalt Bernhard Müller

Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

 
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Im Strafrecht gibt es nicht, wie in anderen Rechtsgebieten die Prozesskostenhilfe, sondern die Beiordnung eines Anwalts. Dem Angeklagte wird unter anderem ein Verteidiger beigeordnet, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet, die konkret drohende Strafe über einem Jahr liegt, der Fall besonders schwierig ist, oder der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

Die Beiordnung bewirkt, dass der Staat das Honorar des Anwalts ganz oder Teilweise bezahlt. Wenn der Prozess nicht mit einem Freispruch endet und der Angeklagte zahlungsfähig ist, kann der Staat das Geld jedoch vom Angeklagten zurück fordern.

Bei Freispruch zahlt der Staat das Anwaltshonorar. Der Angeklagte erhält die geleisteten Vorschüsse zurück.

Im einzelnen gilt folgendes:

1.Bei Straftaten gegen Konzerne, welche die Umwelt verschmutzen insbesondere gegen Betreiber von Atomkraftwerken werden, wenn das Verfahren nicht mit einem Freispruch endet, vom Angeklagten nur die Mindestgebühren berechnet. Das Gleiche gilt, wenn dem Mandanten eine Straftat als militanter Tierschützer oder ein Verstoß gegen das Ausländergesetz vorgeworfen wird, ohne dass er sich an den "illegalen" Ausländern bereichert oder dieses versucht hat, oder wenn er auf einer Demonstration linker Organisationen eine demotypische Straftat begangen haben soll und kein Polizist ist. Der Angeklagte hat sich zwar nicht rechtmäßig verhalten, aber in bester Absicht gehandelt.  

2. Straftaten gegen die Umwelt, Tierquälerei, Straftaten mit rassistischem Hintergrund, Beschäftigung von Ausländern zu Arbeitsbedingungen, die schlechter sind als die von Deutschen, die die gleiche oder eine vergleichbare Arbeit machen, Verstoß gegen das Ausländergesetz, wenn dem Mandanten vorgeworfen wird, dass er sich an den "illegalen" Ausländern bereichert oder dies versucht haben soll: wenn das Verfahren mit einer Verurteilung oder einer Einstellung unter Auflagen endet, werden die Höchstgebühren berechnet. Diese Fälle werden nur übernommen, weil es sein kann, das ein Unschuldiger beschuldigt wird. Jedoch sind diese Taten so abscheulich, dass der Täter wenn seine Schuld feststeht, keine Unterstützung verdient hat, deshalb werden hier die Höchstgebühren verlangt.

3. Empfänger von BAföG, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), Auszubildende, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, und Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII, wenn keine Beiordnung erfolgt, dem Mandanten keine der unter 2. genannten Straftaten vorgeworfen wird und der Prozess nicht mit einem Freispruch endet, werden die Mindestgebühren verlangt. Denn auch Menschen mit wenig Geld sollen sich einen Anwalt leisten können. 

4. Im Fall der Beiordnung wird, wenn nicht einer der unter 1. - 3. genannten Fälle vorliegt dem Mandanten die Differenz zwischen den Gebühren berechnet, die ein Verteidiger der nicht beigeordnet ist (Wahlverteidiger) erhält und den Gebühren, die der beigeordnete Verteidiger vom Staat erhält. 

5. Bei Minderjährigen ohne eigenes Einkommen ist das Einkommen der Erziehungsberechtigten maßgeblich. 

6. Bei allen, die nicht unter eine der vorgenannten Ausnahmen fallen, werden die Mittelgebühren berechnet, wenn sich nicht aus dem nachfolgendem höhere Gebühren ergeben. 

Im einzelnen können im Strafverfahren folgende Gebühren entstehen:

Die Grundgebühr ist eine Betragsrahmengebühr und entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Fall. Sie entsteht nur einmal, egal durch wie viele Instanzen der Prozess geführt wird.

Grundgebühr des Wahlverteidigers beigeordneten Verteidigers aus der Staatskasse
Gebührenrahmen, wenn sich der Beschuldigte in Freiheit befindet 40,00 - 360,00 Euro  
Mittelgebühr 200,00 Euro 160,00 Euro
Gebührenrahmen, wenn sich der Beschuldigte nicht in Freiheit befindet 40,00 - 450,00 Euro  
Mittelgebühr 245,00 Euro 192,00 Euro

Die Verfahrensgebühr ist eine Betragsrahmengebühr und Entsteht in jedem Verfahrensabschnitt neu. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verfahrensabschnitt in dem sich das Verfahren befindet.

Die Terminsgebühr ist eine Betragsrahmengebühr. Sie entsteht für jeden wahrgenommenen Termin. Dabei gelten mehrere Termine, die am selben Tag wahrgenommen werden, als 1 Termin. Die Höhe hängt vom Verfahrensabschnitt ab. 

Wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil zum das Verfahren eingestellt oder ein Rechtsmittel zurück genommen wird entsteht noch eine zusätzliche Festgebühr, deren Höhe vom Verfahrensabschnitt abhängt.

Im einzelnen werden folgende Verfahrensabschnitte unterschieden:

Ermittlungsverfahren
1.Instanz 
Berufung
Revision
In Privatklagedelikten findet statt des Ermittlungsverfahrens das so genannte Sühneverfahren statt. Hier entstehen Verfahrens-, und Terminsgebühren wie beim Ermittlungsverfahren und wenn es zur Einigung kommt eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr.
Einziehung und vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten
Strafvollstreckung

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