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Gebühren
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In einem Zivilprozess fallen in der Berufungsinstanz
mit streitigem Urteil 2,8
Gebühren an (1,6 Verfahrensgebühr RVG. VV. Nr. 3200 und 1,2
Terminsgebühr RVG. VV. Nr. 3202. Bei Prozessen mit einer
umfangreichen Beweisaufnahme von mindestens 3 Terminen, an denen
Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, kommen seit dem
01.08.2013 noch 0,3 Gebühren RVG VV Nr. 1010 hinzu.
Hinzu kommt die Portopauschale RVG. VV. Nr. 7002. Dies ergibt
einschließlich 19 % Mehrwertsteuer nachfolgende Anwaltskosten.
Diese können sich um Fahrkosten oder Gebühren eines
Terminsvertreters erhöhen, wenn die Gerichtsverhandlung nicht in
Berlin statt findet.
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt solange das
Gericht nichts anderes bestimmt der Auffangstreitwert von 5.000
Euro. Wenn die Beschwehr 600 Euro oder kleiner ist,
ist das Urteil nur berufungsfähig, wenn die Berufung ausdrücklich
zugelassen wurde. |
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