Rechtsanwalt Bernhard Müller

Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

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Honorarvereinbarung

Gebühren

Honorarvereinbarung Zivilrecht  

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Honorarvereinbarung öffentliches Recht

 


In einem Zivilprozess fallen in der Berufungsinstanz mit streitigem Urteil 2,8 Gebühren an (1,6 Verfahrensgebühr RVG. VV. Nr. 3200 und 1,2 Terminsgebühr RVG. VV. Nr. 3202. Bei Prozessen mit einer umfangreichen Beweisaufnahme von mindestens 3 Terminen, an denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, kommen seit dem 01.08.2013 noch 0,3 Gebühren RVG VV Nr. 1010 hinzu.
Hinzu kommt die Portopauschale RVG. VV. Nr. 7002. Dies ergibt einschließlich 19 % Mehrwertsteuer nachfolgende Anwaltskosten.
Diese können sich um Fahrkosten oder Gebühren eines Terminsvertreters erhöhen, wenn die Gerichtsverhandlung nicht in Berlin statt findet.
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt solange das Gericht nichts anderes bestimmt der Auffangstreitwert von 5.000 Euro.  
Wenn die Beschwehr 600 Euro oder kleiner ist, ist das Urteil nur berufungsfähig, wenn die Berufung ausdrücklich zugelassen wurde.